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Satzung der Sportgemeinschaft Wildsachsen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform:

Der am 21. Juni 1969 gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Wildsachsen e. V. und hat seinen Sitz in 65719 Hofheim-Wildsachsen. Er ist unter der Nr. 7670 in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Die Sportgemeinschaft Wildsachsen dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich der sportlichen Betätigung ihrer Mitglieder.

2. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die: 

a) Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

b) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports; 

c) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports; 

d) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen. 

3. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

d) Kinder (unter 14 Jahre)

2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4. Kinder und Jugendliche werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das

keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

2. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Für Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, kann vom Vorstand ein höherer Mitgliedsbeitrag festgelegt werden, erhöht um die dem Verein dadurch zusätzlich entstehenden Aufwendungen zum Einzug. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist,

3. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied:

a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,

4. durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2)

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 8 Nr. 1 der Satzung kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

6. Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvor-stand zu.

7. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzule-gen.

 

§ 10

Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Gebühren und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit, können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für die Zwecke, die der gemeinnützigen Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen.

2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE61SGW00000890010 und der Mandatsreferenz (Vereinsmitgliedsnummer) zum 15. April eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

6. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

7. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen müssen bis zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist die Zahlung zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag kann dann mit 10 % Zinsen auf die Forderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren oder Umlagen keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

8. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

§ 11

Strafen

1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung,

b) Verweis,

c) Geldbuße,

d) Sperre.

2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im Besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussbescheide das recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mit-gliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied ist ver-pflichtet, alle in seine Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 12

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§13)

2. der Ältestenrat (§14)

3. die Mitgliederversammlung (§15)

 

§ 13

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) dem/der Sportwart/in

f) dem/der Vereinsjungendwart/in

g) durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für das Wahljahr um Beisitzer/innen für bestimmte Aufgaben erweitert werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der/die 1. Vorsitzende,

der/die Kassierer/in,

der/die Schriftführer/in,

jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Aus-nahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich oder per Email durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegen-standes herbeigeführt werden.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 17).

8. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

9. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§ 14

Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann/Obfrau wählen.

2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:

a) Mitglieder, die das 30. Lebensjahr überschritten haben,

b) Ehrenmitglieder

3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder.

Ihm obliegen:

a) Die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desglei-chen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, im Besonderen sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden,

b) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, im Besonderen hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

6. Im Bedarfsfall übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

 

§ 15

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.

Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im ersten Vierteljahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich und kann auch durch elektronische Medien übermittelt werden. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Anschrift gerichtet sind. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner/frauen der Sportarten

b) Bericht der Kassenprüfer/innen

c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer),

f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein müssen.

g) Bestätigung der Abteilungsleiter.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handheben, wenn nur 1 Kandidat/in zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidie-ren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzu-geben.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder/innen zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

 

§ 16

Kassenprüfer

Den Kassenprüfer/innen, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kas-

senführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/in sein.

 

§ 17

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzende/r der Ausschüsse ist der/die 1.Vorsitzende, der/die den Vorsitz in einem Aus-schuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 18

Sportabteilungen

1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem/der Abteilungsleiter/in, der/die alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.

Dem/der Abteilungsleiter/in obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er/sie kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

2. Sind mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter/innen im Sportausschuss unter Leitung des Sportwartes/der Sportwartin zusammen.

3. Der/die Sportwart/in vertritt die Abteilung im Vorstand. Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 19

Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die von dem/r Vereinsjugendwart/in geleitet wird.

Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann/einer Obfrau, der/die von den Abteilungsleiter/innen bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppen-Obmänner/frauen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 20

Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2. Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessport-bund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

 

§ 21 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung, - Bearbeitung, - Verarbeitung, - Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten,

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

- Sperrung seiner Daten,

- Löschung seiner Daten.

4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 22

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hofheim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung in Wildsachsen zu verwenden hat.

 

In der ursprünglichen Fassung beschlossen am 19. Juli 1969, die

Änderungen beschlossen am 20. März 1998 und am

27. März 2015 durch jeweils ordnungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlungen.

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